Archiv der Kategorie ‘Rechtliches’

Was Shopbetreiber lieber nicht tun sollten!

Michael Maass am Freitag, 06.August 2010

Immer wieder kommt es zu Abmahnungen von Shopbetreibern und viele davon lassen sich eigentlich mit einfachen, vielleicht auch manchmal besser mit Externer Hilfe verhindern. Hier möchte ich einige der häufigsten Auftretenden Themen auflisten.

So ist ein sehr gern gesehener Fehler von Shopbetreibern das Impressum nicht detailliert genug auszufüllen. Oft fehlt der Name oder der Vorname ist einfach nur abgekürzt, dies reicht aber leider für eine Abmahnung, denn nach dem Beschluss des Kammergerichts  vom 13.02.2007, 5 W 34/07 muss unter anderem der volle Name ausgeschrieben werden.
Ein vollständiges Impressum beispielsweise eines Selbstständigen Händlers würde sein:

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Neues Widerrufsrecht ab dem 11. Juni 2010

Philipp Wunderlich am Donnerstag, 27.Mai 2010

Jeder der schon mal eine Abmahnung bekommen hat, weiß wie ärgerlich sowas ist. Man versucht sich zwar meist mit allen Mitteln dagegen zu wehren, doch nicht immer klappt das. Um solche Abmahnung zu vermeiden, versuchen wir sie in diesem Blog auch immer wieder über gesetzliche Veränderungen zu informieren, damit sie darauf reagieren können.

Ein solche Änderung steht jetzt am 11. Juni wieder vor der Tür: diesmal bei der Wiederrufsrecht. Die Änderungen betreffen einmal die Angleichung der Rechtslage von normalen Onlineshops und Verkaufsplattformen wie eBay. Dies Betrifft die Angaben von Fristlänge, Wertersatzregelungen und der Möglichkeit, ein Rückgaberecht einzuräumen.  Eine weitere wichtige Änderung ist, dass die Musterbelehrungen jetzt als Anhang des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) eingeflossen ist und somit nicht mehr als unwirksam eingestuft werden kann. Die vorherige Musterbelehrung des Bundesministeriums der Justiz wurde von manchen Gerichten als unzureichend erklärt. Was natürlich sehr ärgerlich war, wenn man sich als Shopbetreiber auf die Angaben eines Ministeriums verlassen wollte.

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Verbraucherschutz oder Satire?

Michael Maass am Dienstag, 03.November 2009

Seit geraumer Zeit beobachten wir die Änderungen der Gesetzgebung zum Verbraucherschutz.
Eines ist sicher, der Verbraucherschutz spielt eine wichtige Rolle zum Schutz aber tut er dies wirklich gewissenhaft?

Die bekanntesten Themen sind nach wie vor das Widerrufsrecht, dass Impressum sowie der Hinweis zur MwSt zzgl. Versandkosten hinter dem Preis.
Nehmen wir als Beispiel den Hinweis hinter dem Preis „inkl. MwSt zzgl. Versandkosten“. Ist dies wirklich notwendig? Welchen Schaden kann der Kunde nehmen, wenn dies nicht ersichtlich ist?
Als Begründung heisst es in den Urteilen, der Kunde kann nicht erkennen, dass in diesem Preis die MwSt bzw. auch nicht die Versandkosten enthalten sind.

Ein aktuelles Beispiel ist das aktuelle Gerichtsurteil des OLG Bremen, das den Ausdruck der Lieferzeit „in der Regel“ als unzulässig ansieht.
Das Gericht begründet dies damit, dass keine Endfrist angegeben ist und sich der Verbraucher daher nicht darüber im Klaren wird, wie lange er höchstens auf seine Bestellung warten muss, bis er z.B. vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen könne.
Jedoch erachtet das Gericht die „ca-Lieferzeiten“ als zulässig. Laut Wiktionary steht „in der Regel“ für „gewöhnlich, meistens, normalerweise“, wobei ca. für „ungefähr“ steht.
Worin besteht nun der Unterschied?

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